AGB

AGB Geburtshaus und Hebammenpraxis Lübeck

 

1.    Geltungsbereich


Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Geburtshaus und Hebammenpraxis Lübeck GbR – nachfolgend Geburtshaus genannt – und der/dem Leistungsempfänger*in. Für das Geburtshaus arbeiten derzeit folgende Hebammen in der eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft Geburtshaus Lübeck, Hebamme Welsch und Partnerinnen:

•    Dörte Bläse
•    Michaela Clasen
•    Birgitt Welsch
•    Johanna Ebel
•    Maisha Berief
•    Doreen Grimm
•    Hannah-Laura Osang
 
2.    Rechtsverhältnis


Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Geburtshaus und der/dem Leistungsempfänger*in sind privat-rechtlicher Natur.
 
3.    Umfang der Leistungen


(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde. 
 
(2) Bei Selbstzahler*innen (bei Privatversicherten, Personen ohne gültige Krankenversicherung und Inanspruchnahme von Wahlleistungen) richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung von Schleswig-Holstein.
 
(3) Nicht Gegenstand der Vereinbarung sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzt*innen bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzt*innen oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
 
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfänger*in nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfänger*in in Rechnung.
 
4.    Wahlleistungen


(1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:


1.    a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.


•    Laboruntersuchungen
•    Akupunktur
•    Sonderkurse


 b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.


•    Mehr als 14 Stunden Geburtsvorbereitung
•    Mehr als 10 Stunden Rückbildungsgymnastik 
•    Bei den Einzelleistungen regelt dies der jeweilige Behandlungsvertrag


(2) Das Geburtshaus verpflichtet sich, die Leistungsempfänger*in vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
 
5.    Abrechnung des Entgelts


(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet das Geburtshaus die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfänger*innen als Selbstzahler*innen zur Zahlung verpflichtet.
 
(2) Leistungsempfänger*innen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebammen nach Nr. 3 dieser AGB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die/der Leistungsempfänger*in als Selbstzahler*in zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
 
(3) Selbstzahler*innen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebammen nach diesen AGB verpflichtet.
Bei Selbstzahler*innen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die/der Leistungsempfänger*in ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
 
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Abweichende Informationen können der Rechnung entnommen.
 
(5) Sofern der/die Leistungsempfänger*in Wahlleistungen mit den Hebammen vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
 
6.    Anmeldung und Zustandekommen des Vertrags


A.    Kurse


(1) Die Anmeldung zu Kursen im Geburtshaus erfolgt ausschließlich über Hebamio.
Die Möglichkeit der Teilnahme am Kurs besteht erst nach Erhalt der per E-Mail versendeten Anmeldebestätigung.
 
(2) Das Vertragsverhältnis mit dem Geburtshaus kommt erst dann rechtswirksam zustande, wenn das Geburtshaus einen freien Kursplatz bestätigt hat, die evtl. anfallende Kursgebühr überwiesen wurde und eine Anmeldebestätigung versendet wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die festgelegte Mindestteilnehmer*innenzahl zum Kursbeginn erreicht wurde.
 
(3) Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse werden vom Geburtshaus direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. Versäumt der/die Teilnehmer*in einzelne Kursstunden, leistet die der/die Teilnehmer*in gegenüber dem Geburtshaus Ersatz in Höhe des Betrages (aktuell 11,40 Euro je 60 Minuten), die das Geburtshaus gegenüber der Krankenkasse abgerechnet hätte, wenn der/die Teilnehmer*in ihre/seine vertragliche Pflicht zur Kursteilnahme erfüllt hätte. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Teilnahme nicht erfolgte. 
Bei Kursen, die nicht mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden, sondern direkt mit der/dem Teilnehmer*in (z. B. Babymassage), ist die Kursgebühr umgehend fällig, um die Buchung rechtswirksam zu machen (siehe Absatz 2).
Die Nichtteilnahme an einem Kurs entbindet nicht von der Zahlung der Kursgebühr.

B.    Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett


(1) Die Anmeldung für die Betreuung in der Schwangerschaft, zur Geburt und im Wochenbett erfolgt ausschließlich über Hebamio. 
(2) Das Vertragsverhältnis mit dem Geburtshaus kommt erst dann rechtswirksam zustande, wenn das Geburtshaus freie Kapazitäten bestätigt und ein Behandlungsvertrag geschlossen wurde. 

7.    Rücktritt, Erstattung von Kursgebühren, Verlegung und Vertretung von Kursterminen und Kursabsagen


(1) Müssen angekündigte Kurse durch das Geburtshaus abgesagt werden (z.B. bei Nichterreichen der Mindestteilnehmer*innenzahl) werden die Teilnehmer*innen unverzüglich schriftlich oder telefonisch informiert. Bereits bezahlte Gebühren werden vollumfänglich zurückerstattet.
 
(2) Der Rücktritt der Teilnehmer*in von der Anmeldung ist bis 6 Wochen vor Kursbeginn möglich. Der Rücktritt muss in Textform (per E-Mail) erklärt werden. Bereits bezahlte Gebühren werden in diesem Fall vollumfänglich zurückerstattet.
Ein Rücktritt nach Beginn des Kurses ist nicht möglich. Eine Erstattung der Kursgebühr findet nicht statt.

(3) Wenn ein gesamter gebuchter Kurs vom Geburtshaus vor Kursbeginn verlegt werden muss, führt dies zu einem Sonderkündigungsrecht der Teilnehmer*innen binnen 7 Tagen.

(4) Falls ein Termin ausfällt, vertreten oder verschoben werden muss, informiert die Kursleiterin die Teilnehmer*innen so rechtzeitig wie möglich und versucht, einen Ersatztermin anzubieten.
Das Verlegen von einzelnen Terminen im Kursverlauf hat kein Sonderkündigungsrecht oder Teilerstattung zur Folge. Gleiches gilt, falls ein Termin von einer anderen Kursleiterin vertreten wird, auch dann, wenn der Kursinhalt des Termins nicht mit dem ursprünglich geplanten Kursinhalt übereinstimmt. Fällt der Termin aus, weil keine Vertretung und kein Ersatztermin gefunden werden konnte, hat dies ebenfalls kein Sonderkündigungsrecht oder Teilerstattung zur Folge.

(5) Bei Nichterreichen der erforderlichen Mindestteilnehmer*innenzahl behält sich das Geburtshaus vor, den Kurs bis eine Woche vor dem eigentlichen Kursbeginn abzusagen.
 
8.    Hausordnung


Im Geburtshaus gilt folgende Hausordnung:


•    Im Geburtshaus ist jede*r herzlich willkommen!
•    Personen mit Infektionszeichen dürfen das Geburtshaus nur nach telefonischer Absprache mit der Hebamme betreten.
•    Zum Kurstermin können eigene Badelaken für die Matten mitgebracht werden.
•    Im gesamten Geburtshaus ist das Tragen von Straßenschuhen nicht erlaubt. Gerne können rutschfeste Socken oder Hausschuhe mitgebracht werden. Das Barfußlaufen ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet.
•    Rauchen, Alkohol und/oder der Genuss anderer Suchtmittel ist im Geburtshaus verboten.
•    Der Verzehr von Speisen und (auch heißen) Getränken erfolgt auf eigene Gefahr.
•    Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht für die mitgebrachten Kinder obliegt den Eltern.
•    Benutzte Windeln werden wieder mit nach Hause genommen oder direkt in die Mülltonne vor dem Haus entsorgt.
•    Wir bitten darum, mit dem Inventar pfleglich umzugehen.
•    Die Hinweise der Mitarbeiter*innen sind zu beachten und Folge zu leisten.
 
9.    Haftung


Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
Die Haftung des Geburtshauses für Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Geburtshauses oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Geburtshauses beruhen.
Für (Wert-)Gegenstände und Garderobe wird im Geburtshaus keine Haftung übernommen.
 
10.    Schlussklausel


Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.
 

 

  • Dörte Bläse
  • Michaela Clasen
  • Birgitt Welsch
  • Johanna Ebel
  • Maisha Berief
  • Doreen Grimm
  • Hannah-Laura Osang